Geflügel- und Kaninchenfreunde Ludwigsburg e.V.

Auszug aus der Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Geflügel- und Kaninchenfreunde Ludwigsburg e.V. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und wurde am 04.11.1970 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.

Der Verein ist mittelbares Mitglied beim Landesverband der Rassegeflügelzüchter von Württemberg und Hohenzollern e.V. und beim Kaninchenzuchtverband Württemberg und Hohenzollern e.V. über den Kreisverband.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar zur Förderung der Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung der Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

1. Allgemeine Beratung und Aufklärung über sachgemäße und den neuesten Erkenntnissen der Forschung angepassten Geflügel- und Kaninchenzucht und -haltung (nachfolgend Kleintierzucht). Der Verhütung und Bekämpfung von Kleintierkrankheiten und -seuchen wird insbesondere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird angestrebt.

2. Verbreitung und Erhaltung des Rassegeflügels und der Rassekaninchen, insbesondere durch Abhaltung von Ausstellungen und durch Schulung der eingesetzten Betreuer auf den verschiedenen Gebieten

3. Züchterische Verbesserung der Kleintierbestände durch Ausrichtung und Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen Standards des BDRG und des ZDK für die einzelnen Gattungen und Rassen. Damit sollen bestimmte Zuchtziele erreicht werden, wie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und die Verbesserung der Schönheit des Rassegeflügels und der Rassekaninchen.

4. Einheitliche Kennzeichnung der Kleintiere nach den Bestimmung des BDRG und des ZDK.

5. Vertretung der Belange des Vereins innerhalb des Vereinsgebietes.

6. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild. Gegenseitige Aussprache in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Durchführung von Stallschauen bei den Mitgliedern und Beratung derselben bei Erwerbung und der Pflege von Tieren.

7. Erziehung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung der Jugend zur sinnvollen Freizeitgestaltung durch Tierhaltung.

§ 3
Mitglieder

Unmittelbare Mitglieder des Vereins sind:

a) natürliche Personen

b) Juristische Personen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei dem Verein kann jeder Kleintierzüchter erwerben oder wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt. Die Beitrittserklärung soll schriftlich beim Vorstand erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten in die Jugendgruppe aufgenommen werden. Sie können erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Vollmitglied werden.

Durch Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verein wird die Mitgliedschaft bei den Landesverbänden durch Meldung in den jeweiligen Vereinslisten erworben. Entsprechendes gilt auch für den Verlust der Mitgliedschaft.

Mitgliedschaft bei mehreren Vereinen ist möglich.

Der weitere Inhalt der Satzung und Informationen dazu, können bei Interesse bei der Vorstandschaft erfragt werden.